•Die Frist von fünf Jahren gilt als durchbrochen, wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige während dieser Frist insgesamt länger als zehn Monate oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat. In diesem Fall beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neu zu laufen.
Ausnahmen der Durchbrechung der Fünfjahresfrist:
•Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (z.B. schwerwiegende Erkrankung, Erfüllung von sozialen Verpflichtungen oder die Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht vergleichbaren Dienstes):
In diesem Fall kann sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige innerhalb der Fünfjahresfrist bis zu 24 Monate außerhalb des Bundesgebietes aufhalten, ohne die Frist zu unterbrechen, wenn sie/er dies der Behörde nachweislich mitgeteilt hat.
•Wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit außerhalb des Bundesgebietes aufhält (z.B. zur Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen).
https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/12/Seite.120308.html
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